====== Zuständigkeit des Europäischen Patentamts ====== Regel 157 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT zuständig ist, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens und des PCT ist oder dort seinen Wohnsitz oder Sitz hat. **Regel 157 (1) EPÜ** Das Europäische Patentamt ist als Anmeldeamt im Sinne des PCT zuständig, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens und des PCT ist oder dort seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Wählt der Anmelder das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, so ist die internationale Anmeldung unbeschadet des Absatzes 3 unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Artikel 75 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 157 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt]] \\ Beschreibt das Europäische Patentamt als Anmeldeamt.