====== Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen ====== Artikel 18 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Prüfungsabteilungen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig sind. **Artikel 18 (1) EPÜ** Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig. ===== siehe auch ===== Artikel 18 EPÜ -> [[Prüfungsabteilungen]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen.