====== Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen ====== Artikel 18 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Prüfungsabteilungen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig sind. **Artikel 18 (1) EPÜ** Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig. Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die [[europäische Patentanmeldung]] und die [[Erfindung]], die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] genügt, beschließt sie die [[Erteilung des europäischen Patents]], sofern die in der [[Ausführungsordnung]] zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück [-> [[Zurückweisungsbeschluß]]], sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) ===== siehe auch ===== Artikel 18 EPÜ -> [[Prüfungsabteilungen]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen.