====== Zuständigkeit der Prüfungsabteilung ====== Regel 10 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird. **Regel 10 (2) EPÜ** Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ist die [[Prüfungsabteilung]] ab dem Zeitpunkt für die Prüfung einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] nach Artikel 94 Absatz 1 [-> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]]] zuständig, an dem ein [[Prüfungsantrag]] gestellt wird. ===== siehe auch ===== Regel 10 EPÜ -> [[Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung]] \\ Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.