====== Zuständigkeit der Einspruchsabteilungen ====== Artikel 19 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Einspruchsabteilungen für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig sind. **Artikel 19 (1) EPÜ** Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig. ===== siehe auch ===== Artikel 19 EPÜ -> [[Einspruchsabteilungen]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen.