====== Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung ====== **Regel 10 (1) AO EPÜ** Die [[Eingangsstelle]] ist so lange für die [[Eingangs- und Formalprüfung]] einer [[europäischen Patentanmeldung]] zuständig, bis die [[Prüfungsabteilung]] für die Prüfung der europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 [-> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]]] zuständig wird. **Regel 10 (2) AO EPÜ** Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ist die [[Prüfungsabteilung]] ab dem Zeitpunkt für die Prüfung einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] nach Artikel 94 Absatz 1 [-> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]]] zuständig, an dem ein [[Prüfungsantrag]] gestellt wird. **Regel 10 (3) AO EPÜ** Wird ein [[Prüfungsantrag]] gestellt, bevor dem Anmelder der [[europäische Recherchenbericht]] übermittelt wurde, so ist die [[Prüfungsabteilung]] vorbehaltlich des Absatzes 4 ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem die Erklärung nach Regel 70 Absatz 2 [-> [[Prüfungsantrag]]] beim [[Europäischen Patentamt]] eingeht. **Regel 10 (4) AO EPÜ** Wird ein [[Prüfungsantrag]] gestellt, bevor dem Anmelder der [[europäische Recherchenbericht]] übermittelt wurde, und hat der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 [-> [[Prüfungsantrag]]] verzichtet, so ist die [[Prüfungsabteilung]] ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem der [[Recherchenbericht]] dem Anmelder übermittelt wird. ===== siehe auch ===== Regel 8-13 -> [[Organisation des Europäischen Patentamts]] \\ Teil 1 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung ====== Regel 10 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest. Regel 10 (1) EPÜ -> [[Zuständigkeit der Eingangsstelle]] \\ Beschreibt, dass die Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig ist, bis die Prüfungsabteilung zuständig wird. Regel 10 (2) EPÜ -> [[Zuständigkeit der Prüfungsabteilung]] \\ Erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird. Regel 10 (3) EPÜ -> [[Zuständigkeit vor Übermittlung des Recherchenberichts]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung, wenn ein Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird. Regel 10 (4) EPÜ -> [[Zuständigkeit bei Verzicht auf Regel 70 Absatz 2]] \\ Erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem der Recherchenbericht übermittelt wird, wenn der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 verzichtet hat. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.