====== Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung ======
**Regel 10 (1) AO EPÜ**
Die [[Eingangsstelle]] ist so lange für die [[Eingangs- und Formalprüfung]] einer [[europäischen Patentanmeldung]] zuständig, bis die [[Prüfungsabteilung]] für die Prüfung der europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 [-> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]]] zuständig wird.
**Regel 10 (2) AO EPÜ**
Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ist die [[Prüfungsabteilung]] ab dem Zeitpunkt für die Prüfung einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] nach Artikel 94 Absatz 1 [-> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]]] zuständig, an dem ein [[Prüfungsantrag]] gestellt wird.
**Regel 10 (3) AO EPÜ**
Wird ein [[Prüfungsantrag]] gestellt, bevor dem Anmelder der [[europäische Recherchenbericht]] übermittelt wurde, so ist die [[Prüfungsabteilung]] vorbehaltlich des Absatzes 4 ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem die Erklärung nach Regel 70 Absatz 2 [-> [[Prüfungsantrag]]] beim [[Europäischen Patentamt]] eingeht.
**Regel 10 (4) AO EPÜ**
Wird ein [[Prüfungsantrag]] gestellt, bevor dem Anmelder der [[europäische Recherchenbericht]] übermittelt wurde, und hat der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 [-> [[Prüfungsantrag]]] verzichtet, so ist die [[Prüfungsabteilung]] ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem der [[Recherchenbericht]] dem Anmelder übermittelt wird.
===== siehe auch =====
Regel 8-13 -> [[Organisation des Europäischen Patentamts]] \\
Teil 1 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung ======
Regel 10 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.
Regel 10 (1) EPÜ -> [[Zuständigkeit der Eingangsstelle]] \\
Beschreibt, dass die Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig ist, bis die Prüfungsabteilung zuständig wird.
Regel 10 (2) EPÜ -> [[Zuständigkeit der Prüfungsabteilung]] \\
Erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.
Regel 10 (3) EPÜ -> [[Zuständigkeit vor Übermittlung des Recherchenberichts]] \\
Beschreibt die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung, wenn ein Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird.
Regel 10 (4) EPÜ -> [[Zuständigkeit bei Verzicht auf Regel 70 Absatz 2]] \\
Erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem der Recherchenbericht übermittelt wird, wenn der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 verzichtet hat.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.