====== Zuständigkeit der Eingangsstelle ====== Regel 10 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig ist, bis die Prüfungsabteilung zuständig wird. **Regel 10 (1) EPÜ** Die [[Eingangsstelle]] ist so lange für die [[Eingangs- und Formalprüfung]] einer [[europäischen Patentanmeldung]] zuständig, bis die [[Prüfungsabteilung]] für die Prüfung der europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 [-> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]]] zuständig wird. ===== siehe auch ===== Regel 10 EPÜ -> [[Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung]] \\ Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.