====== Zuständigkeit der Beschwerdekammern ====== Artikel 21 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Beschwerdekammern für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig sind. **Artikel 21 (1) EPÜ** Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der [[Eingangsstelle]], der [[Prüfungsabteilung|Prüfungsabteilungen]], der [[Einspruchsabteilung|Einspruchsabteilungen]] und der [[Rechtsabteilung]] zuständig. ===== siehe auch ===== Artikel 21 EPÜ -> [[Beschwerdekammern]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Beschwerdekammern.