====== Zuständigkeit bei Verzicht auf Regel 70 Absatz 2 ====== Regel 10 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem der Recherchenbericht übermittelt wird, wenn der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 verzichtet hat. **Regel 10 (4) EPÜ** Wird ein [[Prüfungsantrag]] gestellt, bevor dem Anmelder der [[europäische Recherchenbericht]] übermittelt wurde, und hat der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 [-> [[Prüfungsantrag]]] verzichtet, so ist die [[Prüfungsabteilung]] ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem der [[Recherchenbericht]] dem Anmelder übermittelt wird. ===== siehe auch ===== Regel 10 EPÜ -> [[Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung]] \\ Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.