====== Zuständige Gerichte ====== Artikel 9 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, welche Gerichte für die Regelung von Streitigkeiten zuständig sind. **Artikel 9 (4) EPÜ** Für die Regelung von Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig: a) bei Streitigkeiten nach Absatz 1 die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ein Gericht eines anderen Staats bestimmt worden ist; b) bei Streitigkeiten nach Absatz 2 die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland oder des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet. ===== siehe auch ===== Artikel 9 EPÜ -> [[Haftung]] \\ Beschreibt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Organisation.