====== Zusatzgebühr bei Teilanmeldungen ====== Regel 38 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn eine Teilanmeldung zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist. **Regel 38 (4) EPÜ** Die Gebührenordnung kann im Fall einer Teilanmeldung, die zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist, als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen. ===== siehe auch ===== Regel 38 EPÜ -> [[Anmeldegebühr und Recherchengebühr]] \\ Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.