====== Zusatzgebühr bei mehr als 35 Seiten ====== Regel 38 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst. **Regel 38 (2) EPÜ** Die Gebührenordnung kann als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst. ===== siehe auch ===== Regel 38 EPÜ -> [[Anmeldegebühr und Recherchengebühr]] \\ Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.