====== Zusatzgebühr ====== **Regel 38 (2) EPÜ 2000** Die [[Gebührenordnung]] kann als Teil der [[Anmeldegebühr]] eine Zusatzgebühr vorsehen, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst. **Regel 38 (3) EPÜ 2000** Die in Absatz 2 genannte Zusatzgebühr ist innerhalb eines Monats nach Einreichung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] oder innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes oder innerhalb eines Monats nach Einreichung der beglaubigten Abschrift nach Regel 40 Absatz 3 [-> [[Anmeldetag]]] zu entrichten, je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft. Regel 38 (1) AO EPÜ -> [[Anmeldegebühr und Recherchengebühr]] \\ Regel 35-40 -> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\