====== Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit des engeren Ausschusses ====== Artikel 145 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit des engeren Ausschusses. **Artikel 145 (2) EPÜ** Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit des engeren Ausschusses bestimmt die Gruppe von Vertragsstaaten. ===== siehe auch ===== Artikel 145 EPÜ -> [[Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats]] \\ Regelt die Einsetzung eines engeren Ausschusses des Verwaltungsrats zur Überwachung der Tätigkeit der besonderen Organe des Europäischen Patentamts.