====== Zusammensetzung des Verwaltungsrats ====== Artikel 26 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats fest. Artikel 26 (1) EPÜ -> [[Vertreter der Vertragsstaaten im Verwaltungsrat]] \\ Bestimmt, dass der Verwaltungsrat aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern besteht. Jeder Vertragsstaat kann einen Vertreter und einen Stellvertreter bestellen. Artikel 26 (2) EPÜ -> [[Berater und Sachverständige im Verwaltungsrat]] \\ Erlaubt den Mitgliedern des Verwaltungsrats, nach Maßgabe der Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuzuziehen. Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation: [[http://archive.epo.org/epo/pubs/oj010/06_10/06_3460.pdf|Amtsblatt EPA, 6/2010, 346]] ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel IV EPÜ: Der Verwaltungsrat|Der Verwaltungsrat]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.