====== Zusammensetzung der Rechtsabteilung ====== Artikel 20 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Zusammensetzung der Rechtsabteilung, einschließlich der Qualifikationen ihrer Mitglieder. **Artikel 20 (2) EPÜ** Die Rechtsabteilung besteht aus rechtlich qualifizierten Bediensteten des Europäischen Patentamts. Die Mitglieder der Rechtsabteilung dürfen nicht an Entscheidungen beteiligt sein, die sie selbst vorbereitet haben. ===== siehe auch ===== Artikel 20 EPÜ -> [[Rechtsabteilung]] \\ Beschreibt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Rechtsabteilung des Europäischen Patentamts.