====== Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer ====== **Artikel 22 (2) EPÜ 2000** In Verfahren nach Absatz 1 a) und b) setzt sich die [[Große Beschwerdekammer]] aus fünf rechtskundigen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. In Verfahren nach Absatz 1c) setzt sich die Große Beschwerdekammer nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] aus drei oder fünf Mitgliedern zusammen. In allen Verfahren führt ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz. ==== Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer ==== Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs bestimmen die nicht nach Artikel 160 Absatz 2 EPÜ ernannten Mitglieder der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] die ständigen Mitglieder der Großen Beschwerdekammer sowie ihre Vertreter.(Regel 11 I EPÜ) ===== siehe auch ===== Artikel 10-25 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt]] \\ Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ * [[Große Beschwerdekammer]] (Art. 22 (1) EPÜ)