====== Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen ====== Artikel 19 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen und die Verfahrensweise bei der Bearbeitung und Entscheidung über Einsprüche. **Artikel 19 (2) S.1 EPÜ** Eine Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei nicht in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt haben dürfen, gegen das sich der Einspruch richtet. **Artikel 19 (2) S.2 EPÜ** Ein Prüfer, der in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt hat, kann nicht den Vorsitz führen. **Artikel 19 (2) S.3 EPÜ** Bis zum Erlass der Entscheidung über den Einspruch kann die Einspruchsabteilung eines ihrer Mitglieder mit der Bearbeitung des Einspruchs beauftragen. **Artikel 19 (2) S.4 EPÜ** Die mündliche Verhandlung findet vor der Einspruchsabteilung selbst statt. **Artikel 19 (2) S.5 EPÜ** Hält es die Einspruchsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt, der in dem Verfahren zur Erteilung des Patents nicht mitgewirkt haben darf. **Artikel 19 (2) S.6 EPÜ** Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Einspruchsabteilung den Ausschlag. Eine Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei nicht an dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt haben dürfen, gegen das sich der Einspruch richtet. Näheres zum Einspruchs-, Beschränkungs- und Widerrufsverfahren regeln die Art. 99 bis 105c EPÜ.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) ===== siehe auch ===== Artikel 19 EPÜ -> [[Einspruchsabteilungen]] \\ Beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen.