====== Zusammensetzung ====== Artikel 26 (1) EPÜ -> [[Zusammensetzung des Verwaltungsrats]] ====== Zusammensetzung ====== Artikel 26 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats. Artikel 26 (1) EPÜ -> [[Vertreter der Vertragsstaaten]] \\ Erklärt, dass der Verwaltungsrat aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern besteht. Artikel 26 (2) EPÜ -> [[Berater und Sachverständige]] \\ Beschreibt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen können. ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.