====== Zusammenfassung ====== **Artikel 85 EPÜ 2000** Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information; sie kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes und für die Anwendung des Artikels 54 Absatz 3 [-> [[Neuheit]]], herangezogen werden. ==== Form und Inhalt der Zusammenfassung ==== **Regel 47 (1) EPÜ 2000** Die Zusammenfassung muss die Bezeichnung der [[Erfindung]] enthalten. **Regel 47 (2) EPÜ 2000** Die Zusammenfassung muss eine Kurzfassung der in der [[Beschreibung]], den [[Patentansprüche|Patentansprüchen]] und [[Zeichnungen]] enthaltenen Offenbarung enthalten. Die Kurzfassung soll das technische Gebiet der [[Erfindung]] angeben und so gefasst sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. Sie darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten. **Regel 47 (3) EPÜ 2000** Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen. **Regel 47 (4) EPÜ 2000** Enthält die [[europäische Patentanmeldung]] [[Zeichnungen]], so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen anzugeben, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden sollen. Das [[Europäische Patentamt]] kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, dass diese die [[Erfindung]] besser kennzeichnen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen. **Regel 47 (5) EPÜ 2000** Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt. Insbesondere soll sie eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob es notwendig ist, die [[europäische Patentanmeldung]] selbst einzusehen. ==== Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung ==== **Regel 66 EPÜ 2000** Gleichzeitig mit der Erstellung des [[europäischer Recherchenbericht|europäischen Recherchenberichts]] bestimmt das [[Europäische Patentamt]] den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung und übermittelt sie dem Anmelder zusammen mit dem Recherchenbericht. Artikel 75-86 EPÜ -> [[Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 3 EPÜ -> [[Die Europäische Patentanmeldung]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\