====== Zurückweisungsbeschluß ====== **Artikel 97 (2) EPÜ 2000** Ist die [[Prüfungsabteilung]] der Auffassung, dass die [[europäische Patentanmeldung]] oder die [[Erfindung]], die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses [[epü|Übereinkommens]] nicht genügt, so weist sie die Anmeldung zurück, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht. Artikel 90-98 EPÜ -> [[Erteilungsverfahren]] \\ Ist die [[Prüfungsabteilung]] der Auffassung, dass die [[europäische Patentanmeldung]] und die [[Erfindung]], die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] genügt, beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents [-> [[Erteilungsbeschluss]]], sofern die in der [[Ausführungsordnung]] zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück [-> [[Zurückweisungsbeschluß]]], sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) ===== siehe auch ===== Teil 3 EPÜ -> [[Die Europäische Patentanmeldung]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ -> [[Erteilung oder Zurückweisung]]