====== Zurückweisung des Antrags ====== Regel 95 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Prüfungsabteilung den Antrag zurückweist, wenn der Antragsteller auf die Mitteilung nicht antwortet oder die erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vornimmt. **Regel 95 (4) EPÜ** Unterlässt es der Antragsteller, auf die Mitteilung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten oder kann dem Antrag auf Beschränkung nicht stattgegeben werden, oder nimmt der Antragsteller die nach Absatz 3 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vor, so weist die Prüfungsabteilung den Antrag zurück. ===== siehe auch ===== Regel 95 EPÜ -> [[Entscheidung über die Anträge]] \\ Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.