====== Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung ====== Artikel 97 (2) EPÜ -> [[Zurückweisungsbeschluss]] Ist die [[Prüfungsabteilung]] der Auffassung, dass die [[europäische Patentanmeldung]] und die [[Erfindung]], die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] genügt, beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents [-> [[Erteilungsbeschluss]]], sofern die in der [[Ausführungsordnung]] zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück [-> [[Zurückweisungsbeschluß]]], sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) ===== siehe auch ===== Artikel 97 (2) EPÜ -> [[Zurückweisungsbeschluss]] ====== Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung ====== Artikel 97 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsabteilung die europäische Patentanmeldung zurückweist. **Artikel 97 (2) EPÜ** Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so weist sie die Anmeldung zurück, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht. ===== siehe auch ===== Artikel 97 EPÜ -> [[Erteilung oder Zurückweisung]] \\ Regelt die Erteilung oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.