====== Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung ====== Regel 160 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet werden. **Regel 160 (1) EPÜ** Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder wird die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Regel 160 EPÜ -> [[Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse]] \\ Beschreibt die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse.