====== Zulässige Beweismittel ====== Artikel 117 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die zulässigen Beweismittel im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. **Artikel 117 (1) EPÜ** In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: a) Vernehmung der Beteiligten; b) Einholung von Auskünften; c) Vorlegung von Urkunden; d) Vernehmung von Zeugen; e) Begutachtung durch Sachverständige; f) Einnahme des Augenscheins; g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid. ===== siehe auch ===== Artikel 117 EPÜ -> [[Beweismittel und Beweisaufnahme]] \\ Regelt die zulässigen Beweismittel und das Verfahren zur Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.