====== Zugelassene Verfahrensarten ====== Die Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regeln, für welche Verfahrensarten das automatische Abbuchungsverfahren beim EPA zugelassen ist und welche Ausnahmen bestehen. 2.1 VAA -> [[Zulassung für europäische und PCT-Verfahren]] \\ Das automatische Abbuchungsverfahren ist für alle europäischen und PCT-Verfahren vor dem EPA zugelassen, mit bestimmten Ausnahmen. 2.2 VAA -> [[Wirkung in der internationalen Phase]] \\ Ein in der internationalen Phase erteilter automatischer Abbuchungsauftrag hat im Verfahren vor dem EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt keine Wirkung. 2.3 VAA -> [[Neuer Auftrag für Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren]] \\ Für europäische Patente in Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren muss ein neuer automatischer Abbuchungsauftrag erteilt werden. 2.4 VAA -> [[Ausschluss für ergänzende internationale Recherche]] \\ Für internationale Anmeldungen vor dem EPA als für die ergänzende internationale Recherche bestimmter Behörde steht das automatische Abbuchungsverfahren nicht zur Verfügung. ===== siehe auch ===== VAA -> [[Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren]] \\ Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten.