====== Zugänglichkeit der Unterlagen ====== Regel 156 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag nach Regel 155 Absatz 2 beizufügen sind, der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen sind. **Regel 156 (1) EPÜ** Die Unterlagen, die dem [[Umwandlungsantrag]] nach Regel 155 Absatz 2 [-> [[Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags]]] beizufügen sind, sind der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie die Unterlagen eines nationalen Verfahrens zugänglich zu machen. ===== siehe auch ===== Regel 156 EPÜ -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen]] \\ Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen.