====== Zugänglichkeit der Recherchenergebnisse ====== Regel 141 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Kopie der Recherchenergebnisse als ordnungsgemäß eingereicht gilt, wenn sie dem Europäischen Patentamt zugänglich ist. **Regel 141 (2) EPÜ** Die in Absatz 1 genannte Kopie gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn sie dem Europäischen Patentamt zugänglich ist und unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist. * Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 14. Mai 2021 über die Befreiung nach Regel 141 (2) EPÜ von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse – Nutzung von Arbeitsergebnissen Nach der geänderten Regel 141 (2) EPÜ gilt eine Kopie der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ als ordnungsgemäß eingereicht, wenn sie dem Europäischen Patentamt (EPA) zugänglich ist und unter den vom Präsidenten des EPA festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Dezember 2014 über die Befreiung nach Regel 141 (2) EPÜ von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Infolge eines Beschlusses des Präsidenten des EPA nimmt das EPA die vorgenannte Kopie in die Akte der europäischen Patentanmeldung auf, wenn es zu einer Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, einen der hierfür maßgeblichen Recherchenberichte erstellt hat, sodass der Anmelder in diesen Fällen von der Einreichung der Kopie befreit ist.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Dezember 2014 über die Befreiung nach Regel 141 (2) EPÜ von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Der Präsident des EPA hat ferner entschieden, dass das EPA auch dann die Kopie der Recherchenergebnisse in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufnimmt und damit den Anmelder von der Einreichung dieser Kopie befreit, wenn die Priorität einer Erstanmeldung in Dänemark[ 3 ], Österreich[ 4 ], Japan, der Republik Korea, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika beansprucht wird.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Februar 2016 über die Befreiung nach Regel 141 (2) EPÜ von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Spanien übermittelt dem EPA fortan die Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ in elektronischer Form. Daher hat der Präsident des EPA mit Entscheidung vom 10. Februar 2016 beschlossen, die vorgenannte Liste von Staaten um Spanien zu ergänzen.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Februar 2016 über die Befreiung nach Regel 141 (2) EPÜ von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Die Anmelder sind somit von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ befreit, wenn sie eine der folgenden Prioritäten beanspruchen: die Priorität einer Anmeldung, zu der das EPA einen der hierfür maßgeblichen Recherchenberichte erstellt hat, oder die Priorität einer Erstanmeldung in Dänemark, Japan, Österreich, der Republik Korea, Spanien, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Februar 2016 über die Befreiung nach Regel 141 (2) EPÜ von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) ===== Mitteilungen und Beschlüsse ==== * Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Februar 2016 über die Befreiung nach Regel 141 (2) EPÜ von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse – Nutzung von Arbeitsergebnissen * Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. Februar 2016 über die Befreiung von Anmeldern, die die Priorität einer Erstanmeldung in Spanien in Anspruch nehmen, von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen  * Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Dezember 2014 über die Befreiung nach Regel 141 (2) EPÜ von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse – Nutzung von Arbeitsergebnissen * Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. Dezember 2014 über die Befreiung von Anmeldern, die die Priorität einer Erstanmeldung in Dänemark in Anspruch nehmen, von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen * Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 5. Oktober 2010 über die Einreichung von Kopien der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen, ABl. EPA 2010, 600 * Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Dezember 2010 über die Befreiung von Anmeldern, die die Priorität einer Erstanmeldung in Japan, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch nehmen, von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen, ABl. EPA 2010, 2011,1 * Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. Dezember 2010 über die Befreiung nach Regel 141 (2) EPÜ von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse – Nutzung von Arbeitsergebnissen, ABl EPA, 2011, 64 ===== siehe auch ===== Regel 141 EPÜ -> [[Auskünfte über den Stand der Technik]] \\ Beschreibt die Auskünfte über den Stand der Technik.