====== Zeugnisverweigerungsrecht ====== **Regel 153 (1) AO EPÜ** Wird ein zugelassener Vertreter in ebendieser Eigenschaft zurate gezogen, so sind in Verfahren vor dem [[Europäischen Patentamt]] alle diesbezüglichen Mitteilungen zwischen dem Vertreter und seinem Mandanten oder Dritten, die unter Artikel 2 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern fallen, auf Dauer von der Offenlegung befreit, sofern der Mandant darauf nicht ausdrücklich verzichtet. **Regel 153 (2) AO EPÜ** Von der Offenlegung befreit sind insbesondere Mitteilungen und Unterlagen in Bezug auf: a) die Beurteilung der [[Patentierbarkeit]] einer [[Erfindung]]; b) die Erstellung oder Bearbeitung einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]]; c) Stellungnahmen zu Gültigkeit, Schutzbereich oder Verletzung eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] oder einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]]. Regel 151-154 -> [[Vertretung]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\