====== Zeugnisverweigerungsrecht ====== Regel 153 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt das Zeugnisverweigerungsrecht. Regel 153 (1) EPÜ -> [[Befreiung von der Offenlegung]] \\ Wird ein zugelassener Vertreter in seiner Eigenschaft zurate gezogen, so sind alle diesbezüglichen Mitteilungen zwischen dem Vertreter und seinem Mandanten oder Dritten von der Offenlegung befreit. Regel 153 (2) EPÜ -> [[Von der Offenlegung befreite Mitteilungen und Unterlagen]] \\ Von der Offenlegung befreit sind insbesondere Mitteilungen und Unterlagen in Bezug auf die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung, die Erstellung oder Bearbeitung einer europäischen Patentanmeldung sowie Stellungnahmen zu Gültigkeit, Schutzbereich oder Verletzung eines europäischen Patents oder einer europäischen Patentanmeldung. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel XI -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel XI EPÜ: Vertretung|Vertretung]] \\ Dieses Kapitel regelt die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, die Einreichung von Vollmachten, das Zeugnisverweigerungsrecht von Vertretern und die Änderungen in der Liste der zugelassenen Vertreter.