====== Zeitpunkt der Erfüllung der Kriterien ====== Regel 7a (6) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Kriterien für die Anspruchsberechtigung am Tag der Entrichtung der betreffenden Gebühr erfüllt sein müssen. **Regel 7a (6) EPÜ** Die Kriterien für die Anspruchsberechtigung gemäß den Absätzen 1 bis 3 müssen am Tag der Entrichtung der betreffenden Gebühr erfüllt sein. ===== siehe auch ===== Regel 7a EPÜ -> [[Gebührenermäßigung]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.