====== Zahlungen und Beiträge der Vertragsstaaten ====== Artikel 50 (b) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Finanzordnung die Art und Weise sowie das Verfahren regelt, wie die in Artikel 37 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 41 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind. **Artikel 50 (b) EPÜ** b) die Art und Weise sowie das Verfahren, wie die in Artikel 37 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 41 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind; ===== siehe auch ===== Artikel 50 EPÜ -> [[Finanzordnung]] \\ Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.