====== Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren ====== **Artikel 39 (1) EPÜ 2000** Jeder [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] zahlt an die [[Europäische Patentorganisation|Organisation]] für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene [[europäisches Patent|europäische Patent]] einen Betrag in Höhe eines vom [[Verwaltungsrat]] festzusetzenden Anteils an der [[Jahresgebühr]], der 75 % nicht übersteigen darf und für alle Vertragsstaaten gleich ist. Liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat der Organisation diesen Mindestbetrag zu zahlen. **Artikel 39 (2) EPÜ 2000** Jeder [[Vertragsstaat]] teilt der [[Europäische Patentorganisation|Organisation]] alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet. **Artikel 39 (3) EPÜ 2000** Die [[Fälligkeit]] dieser Zahlungen wird vom [[Verwaltungsrat]] festgelegt. **Artikel 39 (4) EPÜ 2000** Wird eine Zahlung nicht [[Fristen|fristgerecht]] in voller Höhe geleistet, so hat der [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen. Artikel 37-51 EPÜ -> [[Finanzvorschriften]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\