====== Zahlung des Aufnahmebeitrags ====== Artikel 170 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Verpflichtung zur Zahlung eines Aufnahmebeitrags. **Artikel 170 (1) EPÜ** Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, hat der Organisation einen Aufnahmebeitrag zu zahlen, der nicht zurückgezahlt wird. ===== siehe auch ===== Artikel 170 EPÜ -> [[Aufnahmebeitrag]] \\ Regelt den Aufnahmebeitrag für Staaten, die dem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten.