====== Zahlung der Jahresgebühren mit Zuschlagsgebühr ====== Regel 51 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden können, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. **Regel 51 (2) EPÜ** Wird eine Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag nach Absatz 1 entrichtet, so kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Die in Artikel 86 Absatz 1 festgelegte Rechtsfolge tritt mit Ablauf der Sechsmonatsfrist ein. ===== siehe auch ===== Regel 51 EPÜ -> [[Fälligkeit]] \\ Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.