====== Zahlung der Jahresgebühren ====== Artikel 86 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren und die Folgen der Nichtzahlung. **Artikel 86 (1) EPÜ** Für die europäische Patentanmeldung sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet. Wird eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Artikel 86 EPÜ -> [[Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung]] \\ Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung.