====== Zahlung der Benennungsgebühr ====== Regel 17 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. **Regel 17 (3) EPÜ** Die [[Benennungsgebühr]] ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im [[Europäisches Patentblatt|Europäischen Patentblatt]] auf die Veröffentlichung des [[europäischer Recherchenbericht|europäischen Recherchenberichts]] zu der neuen Anmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39 Absätze 2 und 3 [-> [[Benennungsgebühren]]] ist anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 17 EPÜ -> [[Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten]] \\ Legt fest, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.