====== Zahlung der Anmelde- und Recherchengebühr ====== Regel 36 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten sind. **Regel 36 (3) EPÜ** Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Regel 36 EPÜ -> [[Europäische Teilanmeldungen]] \\ Legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.