====== Zahlung am Eingangstag ====== Nr. 10.1 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Zahlung als am Eingangstag erfolgt gilt. **Nr. 10.1 VLK** Sofern am Eingangstag des Abbuchungsauftrags beim EPA eine ausreichende Deckung auf dem Konto vorhanden ist, gilt die Zahlung als an diesem Tag erfolgt. ===== siehe auch ===== Nr. 10 VLK -> [[Zahlungstag]] \\ Regelt die Bestimmung des Zahlungstags für Abbuchungsaufträge beim Europäischen Patentamt.