====== Wirkungen bei Nichtbeachtung ====== Artikel 65 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorschreiben kann, dass im Fall der Nichtbeachtung einer Übersetzungsvorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in diesem Staat als von Anfang an nicht eingetreten gelten. **Artikel 65 (3) EPÜ** Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben, dass im Fall der Nichtbeachtung einer nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen des europäischen Patents in diesem Staat als von Anfang an nicht eingetreten gelten. ===== siehe auch ===== Artikel 65 EPÜ -> [[Übersetzung des europäischen Patents]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung des europäischen Patents in die Amtssprache eines Vertragsstaats.