====== Wirkung nationaler Patentanmeldungen und Patente als ältere Rechte ====== Artikel 139 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Wirkung nationaler Patentanmeldungen und Patente als ältere Rechte gegenüber europäischen Patenten. **Artikel 139 (2) EPÜ** Eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent in einem Vertragsstaat haben gegenüber einem europäischen Patent, soweit dieser Vertragsstaat benannt ist, die gleiche Wirkung als älteres Recht wie gegenüber einem nationalen Patent. ===== siehe auch ===== Artikel 139 EPÜ -> [[Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag]] \\ Regelt die Wirkung älterer Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag.