====== Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents ====== Artikel 68 EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten, wenn das Patent im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen oder beschränkt worden ist. **Artikel 68 (1) EPÜ** Die in den Artikeln 64 und 67 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen oder beschränkt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel III EPÜ: Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung|Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.