====== Wirkung des Prioritätsrechts ====== Artikel 89 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt die Wirkung des Prioritätsrechts fest. **Artikel 89 EPÜ** Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Anwendung des Artikels 54 Absätze 2 und 3 und des Artikels 60 Absatz 2 der Prioritätstag als Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung gilt. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 3, Kapitel II -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel II EPÜ: Priorität|Priorität]] \\ Regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.