====== Wirkung des Patents ====== **Artikel 2 (2) EPÜ 2000** Das [[europäisches Patent|europäische Patent]] hat in jedem [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]], für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung [-> [[Patentrecht:Wirkung des Patents]]] und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes [[Patentrecht:Patent|nationales Patent]], soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt. Gemäß Art. 2 Abs. 2 EPÜ hat das [[europäisches Patent|europäische Patent]] – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] – dieselben Wirkungen und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in dem jeweiligen Vertragsstaat erteiltes nationales Patent. Nach seiner Erteilung wird das europäische Bündelpatent den einzelnen nationalen Rechtsordnungen unterstellt (Art. 2 Abs. 2, Art. 139 Abs. 1 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10 )) Das Europäische Patentamt ist insoweit nur für das [[Einspruchsverfahren]] zuständig. Das [[Patentrecht:Nichtigkeitsverfahren]] gehört dagegen in die Verantwortlichkeit der nationalen Gerichte oder Behörden, für seinen Deutschland betreffenden Teil gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 PatG in die Zuständigkeit des [[Patentrecht:Bundespatentgericht|Bundespatentgerichts]]. Nach § 81 Abs. 2 PatG kann eine Klage auf Nichtigerklärung eines Patents allerdings solange nicht erhoben werden, wie ein Einspruch noch möglich oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist (vgl. BGHZ 163, 369 <370 f.>). [[Entscheidungen der Beschwerdekammern]] werden in Deutschland lediglich als Sachverständigengutachten berücksichtigt, haben jedoch keinen weitergehenden rechtlichen Effekt.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10 ; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Mai 1998 - X ZR 57/96 -, juris, Rn. 41; Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09 -, juris, Rn. 14)) ===== siehe auch ===== § 9 S. 1 PatG -> [[Patentrecht:Wirkung des Patents]] (Deutsches Patentrecht)