====== Wirkung der europäischen Teilanmeldung ====== **Artikel 76 (1) S. 3 EPÜ 2000** soweit diesem Erfordernis [-> [[Gegenstand der europäischen Teilanmeldung]]] entsprochen wird, gilt die [[europäische Teilanmeldung|Teilanmeldung]] als an dem [[Anmeldetag]] der früheren Anmeldung eingereicht und genießt deren [[Prioritätsrecht]]. Artikel 76 EPÜ -> [[Europäische Teilanmeldung]] Weder in Artikel 4G1 der Pariser Verbandsübereinkunft noch in seiner Entsprechung im Europäischen Patentübereinkommen (Artikel 76 (1) Satz 2) ist vorgesehen, daß die Einreichung einer Teilanmeldung einen [[Prioritätsrecht|Prioritätsanspruch]] begründen kann, dessen Wirkung bis zum Anmeldetag der Stammanmeldung zurückreicht.(T 998/99) ===== siehe auch ===== Artikel 75-86 EPÜ -> [[Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]] \\ Teil 3 EPÜ -> [[Die Europäische Patentanmeldung]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\