====== Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung ====== **Artikel 66 EPÜ 2000** Eine [[europäische Patentanmeldung]], der ein [[Anmeldetag]] zuerkannt worden ist, hat in den benannten [[Vertragsstaaten]] die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung, gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommenen [[Priorität]]. Artikel 63-70 EPÜ -> [[Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 2 EPÜ -> [[Materielles Patentrecht]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\