====== Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung ====== Artikel 66 EPÜ erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung, der ein Anmeldetag zuerkannt worden ist, in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung hat. **Artikel 66 EPÜ** Eine [[europäische Patentanmeldung]], der ein [[Anmeldetag]] zuerkannt worden ist, hat in den benannten [[Vertragsstaaten]] die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung, gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommenen [[Priorität]]. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel III EPÜ: Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung|Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.