====== Wirkung der Entscheidung ====== Artikel 105b (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Wirkung der Entscheidung über die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents. **Artikel 105b (3) EPÜ** Die Entscheidung über die Beschränkung oder den Widerruf erfasst das europäische Patent mit Wirkung für alle Vertragsstaaten, für die es erteilt worden ist. Sie wird an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Entscheidung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird. ===== siehe auch ===== Artikel 105b EPÜ -> [[Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents]] \\ Regelt die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents durch das Europäische Patentamt.