====== Wirksamkeit des Rechtsübergangs ====== Regel 22 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass ein Rechtsübergang dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam wird, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird. **Regel 22 (3) EPÜ** Ein Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nach Absatz 1 nachgewiesen wird. ===== siehe auch ===== Regel 22 EPÜ -> [[Eintragung von Rechtsübergängen]] \\ Legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.