====== Wirksamkeit der Erklärung ====== Artikel 168 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Wirksamkeit der Erklärung über den räumlichen Anwendungsbereich. **Artikel 168 (2) EPÜ** Ist die in Absatz 1 genannte Erklärung in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde enthalten, so wird sie gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt wirksam; wird die Erklärung nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in einer Notifikation abgegeben, so wird diese Notifikation sechs Monate nach dem Tag ihres Eingangs bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wirksam. ===== siehe auch ===== Artikel 168 EPÜ -> [[Räumlicher Anwendungsbereich]] \\ Regelt den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens.