====== Wirksamkeit der Entscheidung über die Erteilung ====== Artikel 97 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, wann die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam wird. **Artikel 97 (3) EPÜ** Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird. ===== siehe auch ===== Artikel 97 EPÜ -> [[Erteilung oder Zurückweisung]] \\ Regelt die Erteilung oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.