====== Wiedereröffnung eines laufenden Kontos ====== Nr. 2.5 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) erlaubt die Wiedereröffnung eines laufenden Kontos auf Antrag des ursprünglichen Kontoinhabers. **Nr. 2.5 VLK** Ein laufendes Konto kann auf Antrag des ursprünglichen Kontoinhabers durch Auswahl der entsprechenden Option im Online-Antragsformblatt wieder eröffnet werden. ===== siehe auch ===== Nr. 2 VLK -> [[Formvorschriften für die Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos]] Beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos beim Europäischen Patentamt.