====== Wiedereinsetzungsfrist ======
**Regel 136 (1) S. 1 EPÜ 2000**
Der Antrag auf [[Wiedereinsetzung]] nach Artikel 122 Absatz 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist schriftlich zu stellen.
**Regel 136 (1) S. 2 EPÜ 2000**
Wird Wiedereinsetzung in eine der Fristen nach Artikel 87 Absatz 1 [-> [[Prioritätsrecht]]] und Artikel 112a Absatz 4 [-> [[Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]]] beantragt, so ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist zu stellen.
Regel 136 (1) EPÜ -> [[Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]]
===== siehe auch =====